Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltungen in BW (BKF) - Kreisverband Emmendingen
Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltungen in BW (BKF)- Kreisverband Emmendingen

BKF - KREISVERBAND EMMENDINGEN

 


Der Kreisverband Emmendingen stützt sich auf die Mitglieder, die vor allem in den Bereichen Kämmerei, Stadtkassen, Steuern und Rechnungsprüfung tätig sind. Von Elzach bis Rheinhausen, von Sasbach am Kaiserstuhl bis Simonswald sind alle Städte und Gemeinden aus dem Kreis Emmendingen in der Mitgliederliste vertreten.

ZWECK DES VERBANDES

 


1. Der Verband versteht sich als Fachverband für die Belange der Mitglieder und vertritt die beruflichen Interessen derselben.

2. Seine Aufgabe liegt schwerpunktmäßig in der Fortbildung der Mitglieder, insbesondere durch die Förderung des fachlichen Erfahrungsaustausches. Er bemüht sich auch um das wirtschaftliche und soziale Wohl der Mitglieder und setzt sich für eine gerechte Behandlung des Berufsstandes ein.

3. Der Verband ist bestrebt, die Erfahrungen seiner Mitglieder aus der fachlichen Praxis, die sich bei der Vorbereitung der Gesetze und Verordnungen auf das kommunale Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen u. ä. auswirken, zur Geltung zu bringen.

4. Der Verband erfüllt seine Ziele unter Wahrung parteipolitischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität.

MITGLIED WERDEN

 

Hier haben Sie die Möglichkeit, den Mitgliedsantrag zu stellen. Der Mitgliedsbeitrag wird prinzpiell unbeanstandet von den Kommunen bezahlt.
Der Mitgliedsantrag kann auch an m.reinbold@emmendingen.de direkt per E-Mail gestellt werden.

Hier gelangen Sie zum Download.

Aufnahmeantrag BKF
Aufnahmeantrag-blanko_Internet.pdf
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SATZUNG DES BKF BADEN-WÜRTTEMBERG

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1. Die bei den kommunalen Finanzverwaltungen des Landes Baden-Württemberg beschäftigten Beamten und Angestellten schließen sich zu einem Verband mit der Bezeichnung „Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e. V.“ - BKF - zusammen.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Karlsruhe.

3. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Ziele des Verbandes

1. Der Verband versteht sich als Fachverband für die Belange der Mitglieder und vertritt die beruflichen Interessen derselben.

2. Seine Aufgabe liegt schwerpunktmäßig in der Fortbildung der Mitglieder, insbesondere durch die Förderung des fachlichen Erfahrungsaustausches. Er bemüht sich auch um das wirtschaftliche und soziale Wohl der Mitglieder und setzt sich für eine gerechte Behandlung des Berufsstandes ein.

3. Der Verband ist bestrebt, die Erfahrungen seiner Mitglieder aus der fachlichen Praxis, die sich bei der Vorbereitung der Gesetze und Verordnungen auf das kommunale Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen u. ä. auswirken, zur Geltung zu bringen.

4. Der Verband erfüllt seine Ziele unter Wahrung parteipolitischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität.

 

§ 3 Mitgliedschaft im Verband

1. Die Anmeldung als Mitglied erfolgt beim Vorstand der Kreisverbände oder beim Landesvorstand.

2. Aufnahmeverweigerung kann der geschäftsführende Vorstand aussprechen, gegen dessen Entscheidung Berufung an den erweiterten Landesvorstand zulässig ist.

3. Die Verbandszugehörigkeit wird jedem Mitglied schriftlich bestätigt.

4. Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung beim Vorstand der Kreisverbände zu erfolgen. Er kann nur auf Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vorher angezeigt werden;
b) durch den Tod eines Mitgliedes;
c) durch Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann vom erweiterten Landesvorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz wiederholten Aufforderungen seien Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, welche den Ausschluss geboten erscheinen lassen. Gegen den Ausschluss durch den erweiterten Landesvorstand steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Landeshauptversammlung entscheidet über die Berufung.

  

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht nach Maßgabe dieser Satzung, sowie das Recht zur Wählbarkeit für alle Verbandsämter.

2. Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, an den Bestrebungen des Verbandes nach besten Kräften mitzuarbeiten und an den Versammlungen möglichst teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten, der vom erweiterten Landesvorstand vorgeschlagen und von der Landeshauptversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedsbeiträge werden an die Kreisverbände entrichtet, die die Hälfte der Beiträge an den Landesvorstand abführen.

4. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

 

§ 5 Organe des Verbandes

 Die Organe des Verbandes sind:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Landesvorstand
c) die Landeshauptversammlung

 

§ 6 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern sowie dem Landesschatzmeister, dem Landesschriftführer. Darüber hinaus können bis zu drei Beisitzer in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.

2. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Landeshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei die Amtszeit seiner Mitglieder nicht zum selben Zeitpunkt enden soll. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Verbandsgeschäfte. Die gesetzliche Vertretung des Verbandes im Sinne von § 26 BGB obliegt dem Landesvorsitzenden in Einzelvertretungsbefugnis oder zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Rechtsgeschäfte, die in den jeweiligen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zugewiesenen Geschäfts­kreisen üblich sind, werden von diesen in Einzel­vertretung verantwortet.

Der Vorsitzende ist über die jeweiligen Rechtsgeschäfte der Mitglieder des Landesvorstandes in Kenntnis zu setzen.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. In dringenden Fällen ist schriftliche oder telefonische Abstimmung möglich.

5. Der geschäftsführende Vorstand wird vom Landesvorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen.

6. Zum Geschäftsbereich gehören insbesondere:

a) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung. Hierzu können Arbeitskreise und Ausschüsse auf Dauer oder Zeit gebildet werden.
b) Bestätigung der Aufnahme von Mitglieder, 
c) Bewirtschaftung der laufenden Einnahmen und Ausgaben,
d) Vorbereitung der Landeshauptversammlung und sonstige Zusammenkünfte,
e) Fertigung und Vorlage des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes an die Landeshauptversammlung,
f) Öffentlichkeitsarbeit.

  

§ 6a Ehrenvorsitzende

1. Zu Ehrenvorsitzenden können frühere Vorsitzende des Verbandes ernannt werden, deren Verdienste überragend sind und deren Tätigkeit für das Wohlergehen, die Bedeutung und den Bestand des Verbandes ausschlaggebend war.

2. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden wird durch eine Urkunde bestätigt.

 

§ 7 Erweiterter Landesvorstand

1. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Vorsitzenden der Kreisverbände und den Vorsitzenden der ständigen Arbeitskreise und Fachausschüsse. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden der Kreisverbände, den Vorsitzenden der ständigen Arbeitskreise und Fachausschüsse nimmt der jeweilige Stellvertreter an den Sitzungen des erweiterten Landesvorstands teil. Der erweiterte Landesvorstand kann fachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder schriftlich beantragen.

2. Er hat folgende Zuständigkeit:

a) Beschlüsse über grundlegende Verbandsangelegenheiten, insbesondere Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern und Kreisvorständen zu treffen,
b) Festlegung der Landeshauptversammlungen,
c) Vorschlagsrecht über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlussfassung über Ausschlussanträge und Aufnahmeverweigerungen,
e) Vorschlagsrecht für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes an die Landeshauptversammlung,
f) Beschlussfassung über die Vermögensverwaltung,
g) Bestätigung neuer Kreisverbände.

 

§ 8 Die Landeshauptversammlung

1. Die Landeshauptversammlung soll regelmäßig alle zwei Jahre stattfinden. Den Ort bestimmt der erweiterte Landesvorstand unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung vorgebrachten Vorschläge. Der Beschlussfassung der Landeshauptversammlung unterliegen:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
c) Wahl der Rechnungsprüfer und der Urkundspersonen,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
f) Annahme der Satzung und Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung der Satzung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des Vermögens, 

2. Die Einberufung der Landeshauptversammlung hat in der Regel 3 Wochen vor der Tagung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Hierbei ist zu beachten:

a) Anträge können von der Landeshauptversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich gestellt und begründet sind. Die Entscheidung über die Verhandlungszulässigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand.
b) Den Vorsitz in der Landeshauptversammlung führt der Landesvorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
c) Die Landeshauptversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden, zur Auflösung des Verbandes eine solche von 4/5 erforderlich.
d) Über die in der Landeshauptversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei Urkundspersonen zu unterzeichnen ist.
e) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ein Drittel des erweiterten Landesvorstandes dies beantragt. Die Vorschrift des § 37 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

§ 9 Kreisverbände

1. Die Mitglieder bilden regional zur wirksamen Betätigung möglichst innerhalb der bestehenden Landkreise Kreisverbände, die eigene Versammlungen abhalten. Sie wählen einen Vorstand, bestehend aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Rechner und mindestens 2 Beisitzer. Die Amtszeit der Kreisvorstände beträgt 4 Jahre.

2. Beschlüsse der Kreisverbände, die von allgemeiner Bedeutung für den Landesverband sind, werden dem geschäftsführenden Landesvorstand mitgeteilt, dies geschieht zumindest durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.

 

§ 10 Geschäftsjahr

1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die Rechner der Kreisverbände haben spätestens zum 1.10. eines Kalenderjahres die Beitragsabrechnung dem Landesschatzmeister zu übersenden.

3. Die Jahresrechnung des Verbandes ist bis spätestens 01. April des folgenden Jahres aufzustellen und danach den gewählten Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen.

 

§ 11 Gemeinnützigkeit

1. Alle Einrichtungen und Maßnahmen des Verbandes dienen der Berufsbildung im Sinne der Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit.

2. Überschüsse aus der Jahresrechnung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verbandes weder einen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben noch auf Rückgabe geleisteter Einlagen.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 12 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in der Landeshauptversammlung beschlossen werden, die unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung einberufen ist. (§ 8 Abs. 2 Buchstabe c).

2. Über die Verwendung des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens, beschließt die letzte Landeshauptversammlung. Das Vermögen kann nur wieder einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Vorstehende Satzung wurde durch die 20. Landeshauptversammlung am 09. November 1984 in Rastatt verabschiedet und enthält die von der 35. Landeshauptversammlung am 06. Juli 2016 in Herbolzheim beschlossenen Änderungen.

2. Diese neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
Johanna Balaskas, Landesvorsitzende

 

GESCHICHTE

 

Unter dem Namen „Verband der kommunalen Kassen- und Rechnungsbeamten e.V. Badens Bezirksgruppe Emmendingen“ waren die Kämmerer und ihre Mitarbeiter im Kreis Emmendingen schon Mitte der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts organisiert. Dies kann an Hand der aus dieser Zeit stammenden spärlichen Aktenlage entnommen werden. Ältere Kollegen wiesen jedoch darauf hin, dass bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Badischen Kassen- und Rechnungsverordnung für Gemeinden (KuRVO) am 1.4.1950 die Verbandstätigkeit im Kreis Emmendingen aufgenommen wurde.

Gerade in der Nachkriegszeit standen ausgebildete Verwaltungsleute selten zur Verfügung, so dass eine wesentliche Aufgabe des Kreisverbandes darin bestand, Schulungen durchzuführen, allgemeines Verwaltungswissen zu vermitteln um die Kolleginnen und Kollegen für die Aufgaben in einer kommunalen Finanzverwaltung vorzubereiten bzw. sie zu unterstützen.

Während dieser Anfangszeit wurde die schon erwähnte KuRVO in Kraft gesetzt. Die Umsetzung dieses gesetzlichen Rahmens bedeutete eine weitere große Herausforderung, zumal damit im südbadischen Landesteil die Vollvermögensrechnung – also mit bewertetem Anlagevermögen – eingeführt wurde.

Vorsitzender von 1958 bis 1972 war der Kollege aus der damaligen noch selbständigen Gemeinde Kollnau, Karl Merz.

Die Nachfolge von Karl Merz trat Adalbert Jäger, Kämmerer in Herbolzheim, an. Noch im gleichen Jahr organisierte er eine Lehrfahrt zum Landtag in Stuttgart bei der man die Gelegenheit hatte, eine Plenarsitzung zu besuchen, die den Landeshaushalt auf der Tagesordnung hatte. Höhepunkt zwar zweifelsohne die Diskussion mit dem damaligen Innenminister Karl Schieß und seinem Staatssekretär Erwin Teufel.

Wie schon zu KuRVO’s Zeiten engagierte sich der Kreisverband Emmendingen auch bei der Einführung/Umsetzung des neuen Gemeindewirtschaftsrechts 1974. Um Adalbert Jäger, der auch über Jahre hinweg das Amt des stellvertretenden Präsidenten des Landesverbandes wahrnahm, bildete sich ein Arbeitskreis, der die Entwürfe zum neuen Gemeindewirtschaftsrecht durcharbeitete und eine Stellungnahme über den Landesverband dem Innenministerium Baden-Württemberg zuleitete.

Diese Bereitschaft, sich bereits im Vorfeld mit Entwürfen vorgesehener Änderungen im Gemeindewirtschaftsrecht zu befassen, war ein Schwerpunkt der Verbandsarbeit während der ganzen „Ära Jäger“.

So wurden u.a. Arbeitskreise gebildet, die sich mit folgenden Themen befassten:

Funktion und Stellenbewertung im Rahmen einer einheitlichen Besoldung der Kämmerer beim Bund (1976),

Erarbeitung der Stellenobergrenzenverordnung (1976),

Neufassung der Musterdienstanweisung für die Gemeindekasse (1977)

Einführung der elektronischen Datenverarbeitung im Finanzwesen – Großlösung / mittlere Datentechnik 1979

Vorstellung des Systems Nixdorf 620 (1979).

Damit bei Rechtsänderungen die aus der Sicht der Praxis notwendigen Informationen fließen können, bei vorgeschlagenen Änderungen auch die erforderliche Unterstützung zu erhalten, wurde der Kontakt zu den örtlichen Mitgliedern von Bundes- und Landtag gepflegt.

Oft zeigte sich, dass über die Kreisebene hinaus gehende Kontakte sinnvoll wären und so wurde unter Mitwirkung unseres Vorsitzenden Adalbert Jäger am 1.6.1977 die konstituierende Sitzung des Arbeitskreises der Fachbeamten für das Finanzwesen beim Gemeindetag einberufen. Die rege Teilnahme an den regelmäßigen Sitzungen des Arbeitskreises zeigt das Interesse an solchen Veranstaltungen.

Neben den, für den täglichen Arbeitsablauf notwendigen Erfahrungs- und Informationsaustausch unter Kollegen, wurde auch zu Diskussionen und Vorträgen eingeladen, die weit über das engere Arbeitsgebiet hinausgingen. Höhepunkte solcher Veranstaltungen waren

volkswirtschaftliches Seminar mit Prof. Dr. Röck, FH Kehl, 1980

Wirtschafts- und Sozialpolitik mit Prof. Dr. Röck, FH Kehl, 1985

Kreditwirtschaft, Lage am Geld- und Kapitalmarkt, Bakola Mannheim, 1986

Dollar-DM-Ecu – drei Währungen in der politischen Diskussion, mit Prof. Dr. Röck, FH Kehl, 1987

Reform des Gemeindesteuersystems, mit Prof. Hansdieter Schmid, FH Ludwigsburg, 1988

In den Jahren 1989, 1991 und 1993 fanden Treffen mit den französischen Kollegen aus dem Elsaß statt. In Zusammenarbeit mit der EUROPA-UNION fanden diese abwechselnd im Elsaß bzw. im Kreis Emmendingen statt. Neben den unterschiedlichen Strukturen in der Organisation wurden Themen wie Gebührenkalkulationen, Vergleiche von Gewerbesteuern und Haushaltsplänen erörtert und diskutiert.

Neben all den Fachtreffen kam auch die Pflege der Kameradschaft nicht zu kurz. Hierzu wurden Ausflüge, teilweise mit fachlichem Hintergrund, in die engere und weitere Umgebung unternommen. So wurde neben einer Bootsfahrt im Naturschutzgebiet „Taubergießen“ (1997) auch eine mehrtägige Reise nach Wien unternommen (1989). Als Bonn noch Bundeshauptstadt war, galt ein Besuch 1980 dieser Stadt. Aber auch die Börsen in Zürich (1989) und Frankfurt und die Deutsche Bundesbank (1998) waren unser Ziel.

Adalbert Jäger beendete nach 20 Jahren seine erfolgreiche Vorstandstätigkeit. Zu seinem Nachfolger wählten die Mitglieder 1992 Rainer Mosbach, Waldkirch.

Nahtlos an die Arbeit seines Vorgängers anschließend, wurde 1993 ein PC-Arbeitskreis installiert, um das neue Arbeitsmedium „Personalcomputer“ sinnvoll in die tägliche Arbeit zu integrieren.

Auch die Entwicklung im Zahlungsverkehr erfordert die Öffnung zu neuen Zahlungstechniken. So wurde 1996 in Zusammenarbeit mit der Sparkasse Nördlicher Breisgau das „Elektronic-banking“ demonstriert.

Die Gelegenheit nutzend, fand am 31.5.1994 ein Arbeitsgespräch mit dem damaligen Finanzminister Gerhard Mayer-Vorfelder und MdL Alfred Haas statt. Gegenstand der Aussprache – was liegt näher – war die Finanzausstattung der Gemeinden. Wen wunderts, dass Kämmerer und Finanzminister in der Beurteilung und Bewertung der Sachlage schon damals unterschiedlicher Meinung waren.

Auch die neuen Steuerungsmodelle fanden in der Verbandsarbeit ihren Niederschlag. So wurde am 24.4.1996 mit Vertretern der Firma KommSoft der von ihr entwickelte Produktplan Baden-Württembergs und das Kosten- und Produktmanagement diskutiert.

Die immer enger werdenden Finanzräume zwingen auch im Schuldenmanagement nach der optimalen bzw. wirtschaftlichsten Finanzierung zu suchen. In Zusammenarbeit mit Bankfachleuten wurden 1999 Zinsderivate vorgestellt und erläutert.

2002 beendete Rainer Mosbach nach 10 Jahren seine Vorstandstätigkeit. Zu seinem Nachfolger wurde Jürgen Kientz, Herbolzheim gewählt (17. April 2002).

In Zeiten schnellen Wechsels sowohl des anzuwendenden Rechts, als auch die zur Verfügung stehenden Arbeitsgeräte und –methoden zeigt sich immer mehr, dass der Austausch zwischen den Kolleginnen und Kollegen der Praxis notwendiger denn je ist. Es wurde deshalb 2003 der Versuch unternommen, unterhalb der Verbandsebene Kämmerersprengel einzurichten. Hier können bei regelmäßigen Treffen in kleinem Kreis Probleme und deren Lösungen angesprochen werden.

Ein weiterer Besuch in Frankfurt stand am 19.10.2004 an. Neben der Deka Investmentbank und dem Vortrag „Kommunale Anlagemöglichkeiten“ war das Ziel die Europäische Zentralbank. Hier wurden wir über die Organisation der EZB informiert und wie währungspolitische Entscheidungen vorbereitet und getroffen werden.

Am 17.01.2005 wurde eine Ausarbeitung einer Resolution zur Doppik formuliert.

Weiter wurde anläßlich des 100-Jährigen Bestehens des BKF eine ausführliche Chronik des Kreisverbandes ausgearbeitet.

Ein weiterer Beschluss wurde im Jahr 2006 gefasst, aufgrund dessen die Reaktivierung von 4 Sprengeln beschlossen wurde.

Am 15. Oktober 2007 beendete Jürgen Kientz, Finanzdezernent des Landkreises Lörrach seine Vorstandstätigkeit. Zu seinem Nachfolger wurde Christian Klemm, Kämmerer der Gemeinde Weisweil, gewählt.

Christian Klemm schied 2017 aus der Vorstandschaft aus. Bei der Kreisversammlung am 23.03.2017 in Freiamt wurde Marco Wehrle, Controller bei der Stadt Waldkirch, einstimmig als 1. Vorsitzender gewählt.

 

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